Aktenzeichen 21/05236
Das letzte Wort des Beschuldigten
Aufhebung und Zurückverweisung
Ein Inhaftierter war wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil eines Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt verurteilt worden. Aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ergab sich nicht, dass dem Beschuldigten nach der Erwiderung des Generalanwalts und der Duplik seines Verteidigers erneut das letzte Wort erteilt worden war. Das ist eine gesetzliche Vorschrift, deren Verletzung zur Nichtigkeit führt. Der Hoge Raad gab der Rüge statt und verwies die Sache zurück.
Die Entscheidung zeigt, wie streng der Hoge Raad das Recht des Beschuldigten auf das letzte Wort schützt.
